JudikaturOGH

RS0081094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1995

Der Oberste Gerichtshof findet keine Veranlassung, die Verfassungskonformität des § 33 Abs 1 ForstG unter dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen.

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