JudikaturOGH

RS0053231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß § 534 Abs 1 ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.

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