Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer den besonderen Schutz nach den §§ 120 ff ArbVG genießt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Kündigung oder Entlassung zugeht. Diese Aussage ist nur auf das einzuhaltende Verfahren, nicht aber auch auf die Entlassungsgründe zu beziehen, weil die materiellen Rechtsfolgen eines Verhaltens nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Verwirklichung zu beurteilen sind.
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