RS0056892 – OGH Rechtssatz
Über die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates ist im Rahmen des § 26 Abs 5 DSt 1990 zu entscheiden. Nur im Fall der Feststellung einer Befangenheit kommt die Berücksichtigung dieses Umstandes als Delegierungsgrund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt 1990 in Betracht.