JudikaturOGH

RS0069750 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1995

Es gebietet die vom Gesetzgeber intendierte prinzipielle Überwälzbarkeit von Betriebskosten auf alle Mieter, daß ein dem § 23 Abs 1 Z 1 MRG (also nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG den Betriebskosten) zu unterstellendes Hausbesorgerentgelt nur für Arbeiten gebühren kann, die allen Mietern des Hauses zugutekommen. (hier: Betreuung einer allen Mietern des Hauses zur Verfügung stehenden Grünanlage, soweit es sich um das Reinigen (zB das Entfernen von Papierabfällen), das Bewässern und / oder das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases handelt.

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