Ein Bauführer wird beim Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 durch das Handeln seiner Bediensteten als Organ des Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs 2 AHG in Vollziehung der Gesetze tätig. Der insoweit in Pflicht genommene, bei der Kundmachung einer Verordnung handelnde Bauführer kann daher auch nicht neben dem gemäß § 1 Abs 1 AHG haftenden Rechtsträger aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden.
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