RS0084357 – OGH Rechtssatz
Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.