JudikaturOGH

RS0053050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen ist auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45 a Abs 1 AMFG anzurechnen.(§ 48 ASGG)

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