JudikaturOGH

RS0063965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1995

Nach den Inhalt des ZusatzkollV und der Richtlinien hat die Bauarbeiterkasse, Urlaubskasse und Abfertigungskasse primär über einen Antrag auf den Unterschiedsbetrag zu entscheiden; als Rechtsmittel wird die Anrufung eines Gremiums vorgesehen, das über die Frage unanfechtbar entscheiden soll. Dem Gremium kommt damit die Funktion eines Schiedsgerichtes zu, das aber nach § 9 Abs 2 ASGG zur Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht von vornherein eingerichtet werden kann. Diese Bestimmung des ZusatzkollV verstößt daher gegen das Gesetz und ist unwirksam. Der Anspruch kann daher klageweise geltend gemacht werden.

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