RS0080963 – OGH Rechtssatz
Ändert sich nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, der eine Unterlassungsverpflichtung enthält, die Gesetzeslage, so ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Änderung nach dem (hypothetischen) Willen der Parteien berücksichtigt werden soll. Ein gegenteiliger Parteiwille, dass eine Änderung der Rechtslage keinen Einfluss auf die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung hätte, müsste ausdrücklich vorgebracht werden.