RS0062289 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 3 Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Z 1 - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht ausweisen, da das Gericht nur so der ihm in § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG auferlegten Pflicht zur Überprüfung der Vertretungsmacht nachkommen kann. Das Privileg, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können (§ 30 Abs 2 ZPO iVm § 8 Abs 1 RAO und § 5 Abs 4 a NO), kommt nur Rechtsanwälten und Notaren sowie den qualifizierten Vertretern nach § 40 ASGG, nicht aber auch Immobilienverwaltern zu.