RS0061854 – OGH Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 101 Abs 1 und Abs 2 RDG ist analog § 93 BDG 1979 heranzuziehen, wobei nach dessen Abs 1 dritter Satz sinngemäß die Bestimmungen des StGB über die Strafbemessung (§§ 32 ff) anzuwenden sind.