Eine bloße Verlesungsfiktion ("..... als verlesen gelten .....") ersetzt nicht die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke. Die Begründung des Schuldspruches mit solcherart nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln ist daher offenbar unzureichend im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
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