Sind Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich, dann bedarf es nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß § 78 AußStrG. Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig (vgl SZ 25/223).
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