JudikaturOGH

RS0081168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1995

Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - leichte Fahrlässigkeit schadet bereits - hat ihm der Versicherer Deckung zu gewähren.

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