RS0091280 – OGH Rechtssatz
Eine Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB (oder die Anrechnung einer im Ausland verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB) hat auf die Strafe(n) unabhängig davon zu erfolgen, ob und in welchem Umfang deren bedingte Nachsicht gemäß §§ 43, 43 a StGB gewährt wird. Wird die Vorhaft darnach rechtsirrtümlich nur auf den unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe angerechnet, so kann auch dieser Fehler gemäß § 400 Abs 2 StPO korrigiert werden. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) StPO wird auch durch einen solchen rechtsirrtümlichen Strafausspruch nicht bewirkt, weil die als Verfahrensvereinfachung gedachten Vorschriften der §§ 283 Abs 2 zweiter Satz, 400 Abs 2 StPO nicht danach unterscheiden, ob die unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft (oder einer im Ausland verbüßten Strafe) auf einem rechtlichen oder tatsächlichen Versehen beruht.