RS0100400 – OGH Rechtssatz
In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (§ 8 StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 zweiter Satz StGB) als auch die fahrlässige Überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu erfassen hat. Wesentlich ist, daß die Irrtumsfragen in getrennten Fragen zu formulieren sind.