Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (§ 3 Abs 1 BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 leg cit).
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