RS0061577 – OGH Rechtssatz
Bei Gewährung eines Pflegegeldes nach § 38 Abs 1 BPGG bedarf es aus Gründen der Verwaltungsentlastung und Raschheit grundsätzlich keiner Prüfung des konkreten Einzelfalles.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden