JudikaturOGH

RS0048282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1995

1) Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB setzt nicht voraus, daß die aufsichtspflichtige Person zuerst geklagt wird; es genügt, daß der Kläger nachweist, daß Schadenersatz von ihr nicht erlangt werden kann. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist jener des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz.

2) Wenn feststeht, daß die Aufsichtsperson kein Vermögen hat, können der unmündige Schädiger und die Aufsichtsperson solidarisch in Anspruch genommen werden.

3) Eine auf § 1310 3.Fall ABGB gestützte Haftung des Schädigers für künftige Schäden kann zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden.

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