RS0081871 – OGH Rechtssatz
Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlußtatbestand erfüllt ist, hängt - wie schon nach der Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965 bzw Art 3 Punkt II Z 6 U/Flug 1975 - auch weiterhin davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.