Auch nach der Änderung der Bestimmung des § 454 StPO durch das StPÄG 1993 ist die Fällung eines Abwesenheitsurteiles nach § 459 StPO hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung (§ 451 Abs 1 StPO) enthalten waren und hinsichtlich welcher der Beschuldigte sich mangels ihrer Kenntnis die zu einer Verteidigung dienenden Beweismittel (§ 454 StPO) nicht verschaffen konnte, unzulässig.
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