RS0057317 – OGH Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG läßt sich keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten, insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des Vergleiches zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre.