Ein bedingter Aufsichtsratsbeschluß, womit ein Vorstandsmitglied (gemäß § 75 AktG) unter der Voraussetzung abberufen wird, daß die Hauptversammlung der Aktionäre dem Vorstandsmitglied das Vertrauen entziehen wird, ist unzulässig. Der Abberufung muß ein bereits erfolgter Vertrauensentzug durch die Aktionäre zugrundeliegen. Ein ohne diese Voraussetzung gefaßter Aufsichtsratbeschluß kann von der Hauptversammlung nicht nachträglich genehmigt werden. Der Aufsichtsrat hat einen neuerlichen Abberufungsbeschluß zu fassen. Ohne einen solchen kann der nachträgliche Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung im Anfechtungsprozeß auch nicht "nachgeschoben" werden.
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