RS0053149 – OGH Rechtssatz
Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden.