JudikaturOGH

RS0097378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 1997

Besteht die Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß § 224 Abs 1 StPO in einer Beweisaufnahme wie in der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, so darf sie nur der Untersuchungsrichter (oder ein ersuchter Richter eines Bezirksgerichtes) vornehmen, zumal die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit darstellt. Dies zeigt auch der Wortlaut des § 448 Z 2 StPO, der die Bestimmungen der §§ 224 und 276 StPO als Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter bezeichnet. Der Vorsitzende/Einzelrichter kann eine solche Beweisaufnahme bloß anordnen; ihm selbst ist die Vornahme nur solcher Erhebungen und Untersuchungshandlungen gestattet, die der bessere Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, ohne die Beweisaufnahme selbst vorwegzunehmen. Hat der Vorsitzende/Einzelrichter dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vorgenommen, so ist er gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen.

Rückverweise