JudikaturOGH

RS0058292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2024

Eine erhebliche Überschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.

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