Weist das Erstgericht eine Klageänderung nicht sofort - ohne die Beklagte vorher anzuhören - wegen Unzuständigkeit zurück, sondern gibt es vielmehr zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung, dann ist die Klageänderung in den Fällen des § 43 Abs 3 JN nicht mehr deshalb unzulässig, weil damit die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten würde.
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