Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Eine Umsetzung der Werberichtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABl Nr L 250 vom 10.09.1984 erschien dem österreichischen Gesetzgeber entbehrlich, weil § 2 UWG - ebenso wie § 3 dUWG - ohnehin den Anforderungen der Richtlinie genügt.
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