RS0075861 – OGH Rechtssatz
Eine Pflicht, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EWGV einzuholen, besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.