RS0062091 – OGH Rechtssatz
Das völlige Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzung für die Bezugskürzung bzw hinsichtlich des für eine Ermessensübung maßgebenden Sinnes des Gesetzes gestattet es auch nicht, von irgendwelchen mehr oder weniger willkürlich gewählten Gesichtspunkten auszugehen und die vom Gesetzgeber offen gelassene Determinierung im Einzelfall vorzunehmen. Aus diesem Grunde kann auch eine im öffentlichen Recht ohnehin problematische Analogie zu Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1155 ABGB) nicht in Betracht gezogen werden.