In § 150 RDG sind weder die sachlichen Voraussetzungen, wann und ob überhaupt eine Kürzung des Monatsbezuges zu verfügen ist, (etwa nur im Falle der voraussichtlichen Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand bzw der Entlassung) geregelt, noch werden allgemeine Bestimmungskriterien (zB Alimentationsgrundsatz, Bedürftigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Richters) aufgestellt, die als Richtschnur für die Kürzung des Monatsbezuges dienen können. Lediglich das Mindestausmaß, das dem Richter zu belassen ist (zwei Drittel des Monatsbezuges) ist bestimmt. Dieser vom Gesetzgeber völlig ungeregelte Freiheitsraum für das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Disziplinargericht ist mit dem Legalitätsprinzip des Art 19 Abs 1 B-VG nicht vereinbar.
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