Mit der Entscheidung nach § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG wird als Hauptfrage entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist, hingegen lediglich als Vorfrage, ob der 2. Teil des ArbVG anzuwenden ist. Daher muß bei Änderung in letzter Hinsicht nicht gemäß § 34 Abs 2 Satz 2 ArbVG eine neue Entscheidung gemäß § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG eingeholt werden.
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