Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG.
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