Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung - in deren Rahmen Staat, Länder oder Gemeinden nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auftreten, sondern sich für ihr Handeln der Rechtsformen bedienen, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - ergibt sich in Österreich für die Gemeinden aus Art 116 Abs 2 B-VG.
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