RS0066846 – OGH Rechtssatz
Der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Markenrechtes kann vor der Umschreibung Ansprüche aus § 9 UWG gegen den Überträger nicht geltend machen. Dem steht nämlich bis dahin das gemäß § 2 MSchG aus der Registrierung erworbene Markenrecht des Überträgers entgegen. Gegen den Überträger des Markenrechtes kann daher der Erwerber bis zur Registrierung Unterlassungsansprüche nur aus der mit diesem getroffenen Vereinbarung ableiten.