Der Antrag besteht lediglich aus dem nicht weiter substantiierten Begehren auf Zuerkennung einer Haftentschädigung. Ungeachtet dieses Umstandes kann auch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angehaltenen gemäß § 6 Abs 3 StEG eine Entscheidung des OGH über das Vorliegen von Ausschlußgründen nach § 3 lit a und b StEG eintreten, weil auf Grund des vorangegangenen Grundrechtserkenntnisses gemäß § 11 GRBG ein Antrag auf Entscheidung über den Rechtsgrund der Entschädigung nach § 2 StEG nicht vorausgesetzt ist und schon aus dem (jeder weitere Begründung ermangelnden) Entschädigungsbegehren allein in Verbindung mit dem Grundrechtserkenntnis und der Anklage (auch hinsichtlich) der Entscheidungsrahmen des OGH bestimmt ist.
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