JudikaturOGH

RS0086633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 1995

Werden die nach dem Leibrentenvertrag ursprünglich gebührenden laufenden (monatlichen) Leibrentenleistungen durch eine ihrem (restlichen) Wert entsprechende einmalige Kapitalleistung ersetzt, handelt es sich dabei um Einkünfte in Geld und damit um Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs 1 und 3 GSVG.

Rückverweise