RS0095571 – OGH Rechtssatz
Daß die Inhaberin der Gastgewerbekonzession, die einen Bordellbetrieb gewinnorientiert führt, und die auch in Anrechnung der Nebeneinkünfte (für Kost und Quartier) ein regelmäßiges Einkommen anstrebt, gewerbsmäßig im Sinne des § 217 Abs 2 StGB handelt, liegt in der Natur der Sache.