JudikaturOGH

RS0095411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1995

Der Begriff Zuführen verlangt weder die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses noch die Überführung des Opfers in einen Zustand, in dem es der Prostituierten schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihr situationsbedingt die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen soll oder nicht, nicht mehr offen steht, und es für sie keine Rückkehr in die Heimat zu einem anständigen Lebenswandel gibt. Vielmehr soll die Strafdrohung des § 217 Abs 1 StGB schon vor der in jeder Prostitutionsausübung in einem fremden Staat gelegenen derartigen abstrakten Gefährdung des Opfers schützen, sodaß es insoweit weder einer konkreten Gefährdung der Opfer noch demzufolge diesbezüglicher Urteilsfeststellungen bedarf.

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