JudikaturOGH

RS0085850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1995

Nur durch die Gleichbehandlung von neben anderen eigenen Versicherungsmonaten des hinterbliebenen Ehegatten und dessen Kindererziehungszeiten und von neben den vom versicherten früheren Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonaten und den Kindererziehungszeiten der (des) den Betrieb fortführenden Witwe (Witwers) wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht, daß die höhere Belastung von Personen, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben, zu einer höheren Pension führt. Die Hinzurechnung von Versicherungsmonaten des verstorbenen Versicherten nach § 125 BSVG trotz deckender Kindererziehungsmonate der Witwe (des Witwers) stellt diese Personen in dieser Beziehung vielmehr so, wie sie stünden, wenn sie während der Kindererziehungszeiten selbst pflichtversichert gewesen wären. Gerade diese Gleichstellung will § 125 BSVG erreichen.

Rückverweise