RS0085972 – OGH Rechtssatz
Der Schlußsatz des § 140 Abs 7 BSVG ist keinesfalls auf den gesamten Absatz zu beziehen. Eine Regelung wie sie der Gesetzgeber in § 23 Abs 3 lit b und e BSVG getroffen hat (in den dort genannten Fällen sind für die Ermittlung des Versicherungswertes die anteiligen Einheitswerte zugrunde zu legen) fehlt für den Fall des § 140 Abs 7 BSVG.