Der Legatsanspruch ist vom Legatar im Klageweg zu erzwingen, wenn die letztwillige Verfügung oder wenigstens die Vermächtnisanordnung bestritten wird.
Rückverweise
…vereitelt werden. Die Durchsetzung des Vermächtnisses ist allerdings dem streitigen Verfahren vorbehalten, wobei die Klage bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft zu richten ist ( RS0012283 ; RS0045775). [13] 2.3. Eine analoge Anwendung des Verfahrens über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG) kommt demgegenüber nicht in Betracht. [14] Zwar…