Art 8 Nr 6 EVHGB wurde durch § 41 KSchG aufgehoben und durch § 351 a HGB ersetzt (§ 34 KSchG), so daß nunmehr klargestellt ist, daß nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.
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