JudikaturOGH

RS0041422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche "Abtretung" der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Nur in diesem Sinn ist "Teilung" in § 823 ABGB zu verstehen. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage.

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