Eine Vereinbarung, mit der der Scheinerbe dem Begehren des berechtigten Erbansprechers auf "Abtretung bzw Teilung der Erbschaft" durch außergerichtliche Willenserklärung nachkommt, dessen (Miterbenstellung) Erbenstellung anerkennt und den Nachlaßbesitz (teilweise) an ihn "abtritt", ist zulässig. Eine solche Vereinbarung ist nicht dem für die Abtretung des Erbrechts angeordneten Formgebot (§ 1278 Abs 2 ABGB) unterworfen.
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