JudikaturOGH

RS0057271 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2020

§ 57 Abs 1 EheG ist auch im Fall des Nachtrages eines Verschuldensausspruches gemäß § 61 Abs 3 EheG nach ausländischer Ehescheidung zu beachten. Die Frist beginnt spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles.

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