JudikaturOGH

RS0049623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1995

Als besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 AVG ist auch der im § 99 Abs 2 ASVG genannte Hinweis anzusehen, daß die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden kann, wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

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