JudikaturOGH

RS0037883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2006

Die Gemeinsamkeit der Tatbestandsvoraussetzungen erschöpft sich darin, daß die in § 8 Abs 3 MRG geforderte "wesentliche" Beeinträchtigung des Mieters fehlt, wenn die von ihm hinzunehmenden Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten den ordentlichen Gebrauch des Mietgegenstandes nicht tangieren. Liegt jedoch eine in diesem Sinn wesentliche Beeinträchtigung vor, richtet sich der in § 8 Abs 3 MRG vorgesehene Entschädigungsanspruch des Mieters von vornherein nur auf einen Geldausgleich für solche Nachteile, die ihm nicht schon durch die ex lege eintretende Zinsbefreiung abgegolten werden. Im Ausmaß dieser Zinsbefreiung können demnach bei der angemessenen Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG keine frustrierten Mietzinszahlungen zu Buche schlagen.

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