RS0089104 – OGH Rechtssatz
Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.