Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.
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